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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

 

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen die Lieferung ausführen.

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.

  2. Ein Auftrag des Kunden wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung angenommen. Wir können jedoch den Auftrag des Kunden auch durch Durchführung der Warenlieferung oder der Leistung annehmen.

  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Die Art der beinhalteten Leistungen, inkl. An- und Abfahrtkosten noch Montagekosten, wird in der Auftragsbestätigung, bzw. im Vertrag festgestellt. Bei unseren sonstigen Leistungen, insbesondere Reparaturleistungen (ausgenommen Gewährleistungsarbeiten), werden die An- und Abfahrt gesondert nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

  2. Bei vereinbarten Lieferterminen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss sind wir, soweit kein Festpreis schriftlich vereinbart oder von uns bestätigt wurde, berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Vorgenanntes gilt auch für den Fall, dass aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, die Lieferung erst nach Ablauf von vier Monaten erfolgen kann. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, das vor Durchführung unserer Dienst- oder Werkleistungen (Wartung, Reparatur) bzw. Montage ausgeübt werden muss. Über eine derartige Preiserhöhung werden wir den Kunden vor Durchführung unserer Leistung informieren.

  3. Stellt sich während einer vom Kunden verlangten Montage oder Reparatur außerhalb der Gewährleistungsfrist heraus, dass diese aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht ausführbar ist, so hat der Kunde unseren Aufwand zu vergüten. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde während der Gewährleistungsfrist einen angeblichen Mangel geltend macht, der sich nicht bestätigt.

  4. Die Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nicht.

  5. Sofern in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise schriftlich kein Zahlungsziel eingeräumt oder keine Teilzahlung vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung und Montage zur Zahlung fällig.

  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

  7. Schecks werden nicht angenommen.

  8. Zur Absicherung des Kreditrisikos müssen wir uns entsprechend der jeweiligen Bonität vorbehalten, dem Kunden für die von ihm erbetene Lieferung nur bestimmte Zahlungsarten nach unserer Wahl anzubieten. In Einzelfällen behalten wir uns vor, den Auftrag erst nach einer Anzahlung auszuführen. Dies werden wir rechtzeitig im Voraus dem Kunden bekannt geben und mit ihm abstimmen. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

  9. Sollte aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, eine zweite oder weitere Anlieferung oder Anfahrt notwendig sein, so gehen die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

  10. Beruft sich der Kunde auf Mängel oder Schäden, berechtigt ihn dies nicht, die vereinbarte Vergütung zu kürzen. Ein Zahlungseinbehalt im Sinne von Gewährleistungssicherung ist nicht zulässig.

  11. Die ausgestellte Rechnung ist sofort ohne Abzug und ohne Skonto zu bezahlen, sofern andere Zahlungskonditionen in der Rechnung nicht fixiert wurden.

  12. Die Zahlung erfolgt in bar oder per Überweisung, anderes Zahlungsmittel kann zwischen Parteiene vereinbart werden. Soll die Zahlung in der vereinbarten Zahlungsart aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich sein (z.B. bei Inkasso), soll der Betrag nach der Rechnungsstellung auf das Unternehmenskonto sofort überwiesen werden.

  13. Sollte der Kunde innerhalb der in der Rechnung angegeben Zeit die Rechnung nicht bezahlt haben, kann das Unternehmen ein Errinurungsbrief in Form einer E-Mail schicken. Bei Zahlungsziel sofort erfolgt die Erinnerung innerhalb der 5 Tage nach der Rechnungsstellung. Wird die Rechnung nach Erinnerungsbrief in Form einer E-Mail innerhalbr der 5 Werktagen nicht bezahlt, kann ein Mahnungsschreiben geschickt werden, mit dem die Mahnungsgebühr in Rechnung gestellt werden kann. Die Mahnungsgebühr beträgt 5,90 Euro plus Porto und Briefkosten, wenn die Mahnung per Post geschickt wird. Ist das Geld nach dem Mahnungsschreiben innerhalb einer Frist von 5 Tagen auf dem Konto des Unternehmens nicht eingegangen, kann der Fall zu einem Kreditschutzverband zum Inkasso weitergeleitet werden. Die Kosten dafür trägt der Schuldner.

 

§4 Lieferzeit und Abnahme

 

  1. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit, setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden (insbesondere die Leistung der Anzahlung) voraus.

  2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie rechtmäßiger Arbeitskampf, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten und behördliche Anordnungen führen nicht zum Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind wir und der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen; bei Lieferungsverzögerungen aufgrund eines rechtswidrigen Arbeitskampfes gelten die Regelungen des § 8.

  3. Setzt uns der Kunde bei Nichtlieferung eine angemessene Nachfrist, so ist er erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, entstandene Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

  5. Wenn die Lieferzeit auf Wunsch des Kunden verlängert werden soll, sind wir berechtigt, ihm entstandene Mehrkosten zu berechnen, soweit wir den Kunden hierauf vor Änderung der Lieferzeit hingewiesen haben.

  6. Verweigert der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme oder erklärt er vorher ausdrücklich, nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung können wir pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden niedriger ist als die Pauschale. Umgekehrt bleibt auch uns die Geltendmachung und der Nachweis eines die Pauschale übersteigenden Schadens vorbehalten.

  7. Ist eine Abnahme durchzuführen (bei Montage und Reparatur außerhalb der Gewährleistungsfrist), so gilt eine Abnahme als erfolgt, sobald die Montage oder die Reparatur durchgeführt wurden und der Kunde Gelegenheit hatte, unsere Leistung zu prüfen. Die Unterzeichnung des Protokolls gilt als Abnahmeerklärung. Gewährleistungsrechte bleiben von dieser Erklärung unberührt.

§ 5 Möbelmontage

  1. Wenn es ausdrücklich im Angebot oder Auftragsbestätigung steht, übernehmen wir die Montage von Einbauküchen und Möbeln sowie gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massiv-Wänden oder fachgerecht erstellten Trockenbau-Wänden.

  2. Bei Bedarf wird der Anschluss der Elektrogeräte und der Spüle ab Wandanschluss von dem Auftragnehmer durchgeführt. Ein Anschluss von Geräten, etc. an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an bauseitig vorhandene Anschlüsse, die in technisch einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind.

  3. Falls nicht anders vereinbart wurde, werden zu montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin und am Montageort einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage von dem Auftraggeber bereitgestellt.

  4. Bei der Befestigung der Bauteile an der Wand ist der Endkunde in zumutbaren Umfang verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, inkl. Wasser- und Gasleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern, und vor Beginn der Arbeit darüber unaufgefordert zu informieren. Wenn man keine Information darüber schriftlich vor der Montage mitteilt, wird später keine Haftung übernommen.

  5. Bei der Montage kann der Auftragnehmer zusätzliche Arbeitskräfte und Subunternehmer einbeziehen, die volle Verantwortung für ihre Arbeit bzw. ihren Teil der Arbeit übernehmen.

  6. Bei Anschlüssen von endkundeneigenen Geräten werden keine Garantie und Haftung für Schäden aller Art übernommen.

  7. Bei nicht planmäßigen Sonderarbeiten, speziellen Umbauten und Änderungsarbeiten wird keine Haftung übernommen.

  8. Der Auftragnehmer hat bei berechtigten Reklamationen das Recht auf eine Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen, bevor er den Auftragnehmer nicht ausdrücklich zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat. Der Auftragnehmer ist zu einer Mangelbeseitigung nur verpflichtet, sofern der Mangel berechtigt ist und rechtzeitig angezeigt wurde.

  9. Es werden keine Anschlüsse oder Arbeiten an Gasleitungen oder Gasgeräten angeboten.

  10. Es wird grundsätzlich nicht für Beschädigungen am Mauerwerk gehaftet, z.B. durch das Anbohren von Wasserleitungen oder Stromkabeln, sofern die Arbeiten trotz Bedenken der Monteure gewünscht werden. Wir haben das Recht, einen Auftrag nicht durchzuführen, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich einer drohenden Gefahr bestehen. In einem solchen Fall ist der Kunde dennoch verpflichtet, die bis dahin entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.

  11. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass unsere Monteure die benötigte Arbeitsfläche nutzen können. Empfindliche Bodenbeläge müssen entsprechend geschützt und zerbrechliches Inventar in unmittelbarer Nähe entfernt werden. Wir haften nicht für Beschädigungen, die dadurch entstehen, dass nicht genügend Platz für die Durchführung der Arbeiten vorhanden ist.

  12. Bei Bohr-, Dübel- und Sägearbeiten in geschlossenen Räumen entsteht Staub und Schmutz, der sich an Wänden, Böden und Inventar absetzen kann. Es wird nicht gehaftet für Schäden, die daraus resultieren.

  13. Es wird nicht gehaftet und man garantiert auch nicht dafür, dass ein vom Kunden gewünschtes Projekt tatsächlich innerhalb des vom Kunden gewünschten Zeitrahmens abgeschlossen werden kann. Insbesondere übernehmen wir keine Garantie für die tatsächliche Durchführbarkeit einer vom Kunden gewünschten Montage. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen das Projekt physikalisch nicht realisierbar ist, z.B. wenn der Kunde einen Hängeschrank an eine einfache Rigipswand/Heraklith-oder Dämmplatten anbringen möchte. In einem solchen Fall sind die tatsächliche Anwesenheitszeit des AN sowie alle angefallenen Auslagen dennoch zu bezahlen.

  14. Die Anschlüsse werden vom Fachpersonal durchgeführt. Die Gewährleistung für Anschlüsse wird nur akzeptiert, wenn der Umfang der durchgeführten Anschlüsse separat in der Rechnung angegeben ist.

  15. Die Garantie für Silikon beträgt 1 Jahr. Innerhalb dieses Zeitraums gewährleistet das Unternehmen die einwandfreie Funktion des verwendeten Silikons. Im Falle von Mängeln oder Schäden am Silikon wird das Unternehmen die notwendigen Reparaturen oder den Ersatz des Silikons gemäß den geltenden Garantiebestimmungen durchführen.

  16. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritte heranzuziehen, ohne den Kunden darüber zu informieren. In solchen Fällen stellt das Unternehmen sicher, dass die Dritten qualifiziert und zuverlässig sind, um die erforderlichen Dienstleistungen gemäß den geltenden Standards und Vereinbarungen zu erbringen.

§ 6 Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geht die Leistungsgefahr mit Ablieferung der Kaufsache auf den Kunden über. Für den Fall des Annahmeverzuges durch den Kunden gilt § 4 Punkt 4.

§ 7 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung. Gelieferte Waren unterliegen der Gewährleistungspflicht des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten.

§ 8 Schadenersatz

Unsere Haftung ist ausgeschlossen, sofern wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Uns steht es frei, mit der Durchführung der beauftragten Leistungen geeignete Dritte (Substituten) im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Für dieses von uns beauftragten Dritten (Substituten) haften wir nur insoweit, als uns ein Auswahlverschulden trifft.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mit dem Kunden vor. Soweit wir aufgrund eines Pflichtverstoßes des Kunden - ggf. nach Fristsetzung - zum Rücktritt berechtigt sind, sind wir nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der erforderlichen und angefallenen Verwertungskosten anzurechnen.

  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns von den Kosten freizustellen, die erforderlich sind, um unser Eigentum - soweit dieses noch besteht - zu sichern.

 

§ 10 Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig sämtliche zur Erfüllung der Aufträge benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ebenso besteht die Verpflichtung, über sämtliche Details der Geschäftsgebarung Stillschweigen zu bewahren. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsinformationen der anderen Vertragsseite, sowie deren Kunden und Mitarbeitern gegenüber jedermann und zeitlich unbefristet geheim zu halten.

§ 11 Anwendbares Recht und Salvatorische Klausel

Gerichtsstand/Rechtsübergang

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

  3. Vertragspartner; siehe umseitige Angaben.

  4. Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien.

Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.

  1. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Neben diesen Geschäftsbedingungen bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gehen auf unseren Rechtsnachfolger über. Für den Übergang der Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis auf einen Rechtsnachfolger des Kunden ist unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung notwendig. Dasselbe gilt für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag.

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